Die Überprüfung hat in folgenden Intervallen zu erfolgen:
Gasförmige Brennstoffe
bis 26 kW: vier Jahre
ab 26 kW und bis 50 kW: zwei Jahre
mehr als 50 kW: ein Jahr
Feste und flüssige Brennstoffe
mehr als 15 kW bis 50 kW: zwei Jahre
mehr als 50 kW: ein Jahr
Diese Kontrollen dürfen ausschließlich von Überprüfungsorganen durchgeführt werden. Diese werden von der Abteilung Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen (MA 36) bestellt.
Überprüfungen werden von Installateurinnen und Installateuren, Rauchfangkehrerinnen und Rauchfangkehrern, Servicebetrieben der Gerätehersteller, Ziviltechnikerinnen und Ziviltechnikern und anderen angeboten. Die maximale Höhe der Überprüfungskosten ist in der Überprüfungsentgeltverordnung festgelegt.
Die Betreiberin oder der Betreiber erhält einen vom Überprüfungsorgan unterfertigten Überprüfungsbefund. Am Gerät wird eine Prüfplakette angebracht. Ein Wartungsbericht der Geräte ist nicht ausreichend.
Der zuständigen Rauchfangkehrerin oder dem zuständigen Rauchfangkehrer ist auf Verlangen der Überprüfungsbefund der Feuerstätte vorzulegen. Sollte auch nach Einräumung einer Nachfrist kein entsprechender Befund vorgelegt werden, muss die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer eine Anzeige beim Magistrat der Stadt Wien erstatten. Es ist mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen.